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news >> 2008 >> 080709_01

09.07.2008

Wegen einiger „Sieg Heil“ Rufe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

Beschleunigt in den Knast

Prenzlau (ipr) Am Mittwoch wurde ein 31-jähriger Templiner vor dem Amtsgericht Prenzlau in einem beschleunigten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Angeklagt worden war der Mann wegen Vollrausch in Verbindung mit Bedrohung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Das Gericht hielt es für erwiesen, dass Daniel B. sich am Abend des 21. Juni diesen Jahres mutwillig betrunken und danach in den Morgenstunden auf dem Heimweg in der Fürstenberger Straße in Templin mehrfach „Sieg Heil“ gegrölt hatte. Es schenkte den Aussagen eines 21-jährigen Abiturienten Glauben, der Daniel B. wegen des „Sieg Heil“ Gegröles zur Rede stellen wollte, dass der ihn daraufhin mit Worten wie „Ich werde dich fertig machen!“, „Ich bringe dich um!“ „Ich steche dich ab!“ bedroht habe.

Der bullige Daniel B. sprach von einem Filmriss. Er konnte sich an die Vorkommnisse in der Nacht nicht erinnern. Er wusste nur, dass der Abiturient ihn bis zu seinem Grundstück in den Ahornweg verfolgt hatte, und er sich von ihm bedroht fühlte.

Ein Polizeibeamter, der in dieser Nacht von dem Abiturienten zur Hilfe gerufen worden war, erklärte vor Gericht, dass er bei dem Angeklagten einen Atemalkoholgehalt von 2,39 Promille festgestellt habe. Er berichtete, dass es bei der anschließenden Blutentnahme im Krankenhaus zu weiteren „Sieg Heil“ Rufen im Beisein des Arztes gekommen sei, für die sich Daniel B. bei den anwesenden Polizisten sofort wieder entschuldigt habe.

Der Staatsanwalt verwies in seinem Plädoyer auf das Strafregister des heute 32-jährigen Angeklagten, das seit 1995 insgesamt 10 Verurteilungen wegen „Gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung“, „unerlaubten Waffenbesitzes“ und „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufweist. Er zeigte Verständnis dafür, dass Daniel B. wegen der Schwangerschaft seiner Freundin und der Geburt des Kindes eine nach der letzten Verurteilung angekündigt Alkoholtherapie verschoben hatte. Er billigte aber nicht, dass er sie nach der Geburt des Kindes nicht nachgeholt hat.

Weil sich Daniel B. zum Tatzeitpunkt nur auf Bewährung in Freiheit befand und er nach Auffassung des Staatsanwaltes nicht bereit ist, die Chancen zu nutzen, die er von den Gerichten immer wieder erhalten hatte, forderte er eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung.

Der Verteidiger stimmte der Argumentation und dem geforderten Strafmaß des Staatsanwaltes zu. Er war aber der Meinung, dass es für Daniel B. sinnvoller wäre, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen und mit einer Therapieauflage zu versehen. Er fürchte, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der bisherigen Bewährung beantragen werde und so aus sechs Monaten schnell 18 werden würden.

Dem konnte das Gericht nicht folgen. Der Strafrichter sah keinen Spielraum mehr für eine weitere Bewährungsstrafe und verurteilte den Angeklagten zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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