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news >> 2008 >> 080711_01

11.07.2008

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht erwiesen

Im Zweifel für die Angeklagten

Prenzlau (ipr) Zwei Männer aus Schwedt sind gestern vor dem Amtsgericht Prenzlau vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen worden.

Sylvio K. (30) und Bernd T. (44) war vorgeworfen worden in den frühen Morgenstunden des 15. Julis 2007 auf dem Parkplatz gegenüber der Gaststätte "Zum Schwan", mehrfach „Heil Hitler!“ gebrüllt und dazu mehrfach den „Hitlergruß“ gezeigt zu haben. Der gelernte Gärtner Bernd T. wurde in Handschellen vorgeführt, weil er zum ersten Gerichtstermin am 3. Juni nicht erschienen war und der Strafrichter daraufhin einen Haftbefehl erlassen hatte.

Beide Angeklagten bestritten die Tat und lieferten vor Gericht eine durchaus plausible Erklärung, dass da jemand im Laternenlicht, ein Winken zu einem Fenster im 3. Stock und den Gruß „Hi“ zu einem „Hitlergruß“ und dem Ausruf „Heil Hitler!“ umgedeutet haben müsse.

Dieser jemand war ein Polizeibeamter, der in der Nacht allein mit dem Streifenwagen in der Fußgängerzone der Friedrichstraße unterwegs war. Er wollte aus 40 Metern bei geschlossenem Fenster eindeutig erkannt haben, das die stark alkoholisierten Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Delikte begangen haben. Der Beamte war schlecht vorbereitet. Er antwortete auf die Fragen des Richters unpräzise und verwickelte sich in Widersprüche, die er damit konterte, dass er immer wieder auf das von ihm geschriebene Protokoll verwies.

Der Staatsanwalt sah die Schuld der Angeklagten durch die Aussage des Polizeibeamten als erwiesen an und forderte in seinem Plädoyer für beide Angeklagten, die vorher noch nie mit dem Paragrafen 86a in Berührung gekommen waren, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die beiden Verteidiger forderten für ihre Mandanten einen Freispruch.

Diesem Urteil schloss sich der Richter an. Er vermisste bei den Angeklagten eine Motivlage. Er beurteilte die Erklärung des Polizeibeamten als widersprüchlich und verzichtete auf die Würdigung der Aussage zweier Zeuginnen, die die Version der Angeklagten stützten.

Er fand, hier stehe Aussage gegen Aussage. Deshalb sei im Zweifelsfall zugunsten der Angeklagten zu entscheiden.

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