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news >> 2010 >> 100301_01

01.03.2010

Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Tragen eines "CONSDAPLE" Sweatshirts führt zur Haft

Neuruppin (ipr) Das Tragen eines Sweatshirts der Marke Consdaple bringt jetzt einen 33-jährigen Mann aus Templin hinter Gitter. Das Landgericht Neuruppin bestätigte in der vergangenen Woche in einer Berufungsverhandlung ein Urteil des Amtsgerichts Prenzlau.

Das Gericht schickt Daniel B. wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a) für sechs Monate ins Gefängnis. Allerdings befand sich der Mann wegen eines Propagandadeliktes in der Bewährungszeit.

Auf dem 20. Templiner Stadtfest im Juni 2009 war zwei Polizeibeamten der zur rechten Szene gehörender Daniel B. aufgefallen, der ein Sweatshirt mit der Aufschrift "CONSDAPLE" und darüber die Abbildung eines Reichsadlers trug. Da der Mann eine Jacke anhatte, die unten zugeknöpft und nach oben hin offen war, konnten die Beamten lediglich den Reichsadler und die Buchstaben "NSDAP" erkennen. Die beiden erstatteten Anzeige gegen den 33-Jährigen wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

In ihrer Anklage vor dem Amtsgericht Prenzlau konnte sich die Staatsanwaltschaft auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.10.2003 stützen. Damals war eine Mann, der ein Sweatshirt mit dem gleichen Aufdruck trug, freigesprochen worden. Nach Auffassung des 2. Strafsenats erschloss sich dem unbefangenen Beobachter ohne Hintergrundwissen auch bei genauem Hinsehen nicht, dass sich in dem Kunstwort "CONSDAPLE" die Buchstabenfolge "NSDAP" versteckt.

Das Gericht beschrieb dann in seiner damaligen Urteilsbegründung eine Situation bei der es zur Verurteilung gekommen wäre: "Im Gegensatz hierzu wäre der Fall zu beurteilen, hätte der Angeklagte durch Tragen eines Kleidungsstückes über dem Sweatshirt, beispielsweise einer Jacke, die Anfangs- und Endbuchstaben "CO" bzw. "LE" des Schriftzuges "CONSDAPLE" verdeckt. Dann wäre auch für einen unbedarften Beobachter die Buchstabenfolge "NSDAP" und damit das Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation ohne weiteres erkennbar gewesen, so dass der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist."

Genau das war nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bei dem Templiner Angeklagten der Fall. Allerdings in Verbindung mit dem Reichsadler. Sowohl das Amtsgericht Prenzlau und jetzt in der Berufung das Landgericht Neuruppin folgten der Argumentation der Staatsanwaltschaft und sprachen den Angeklagten schuldig.



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