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news >> 2011 >> 110908_01

08.09.2011 Stand 10.09.2011

Fußball unter Polizeischutz in Templin

Keltenkreuz und andere Dummheiten

Templin (ipr) Ein 40-jähriger Mann aus der Uckermark wurde am vergangenen Samstag in Templin von Polizisten angehalten, weil er ein T - Shirt mit der Aufschrift "Odin" und einem darunter befindlichen Keltenkreuz trug. Das Hemd wurde sichergestellt und wegen des Keltenkreuzes ein Strafverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eingeleitet.

Eigentlich hatten die zahlreich angerückten Polizisten ganz andere Straftaten erwartet. Die Anarcho-Fans des SV Babelsberg 03 gelten bei der Polizei zum Teil als gewaltbereit und sollen mehr von der dritten Halbzeit als vom eigentlichen Spiel ihrer Mannschaft halten. 120 Fans waren erwartet worden. Ein Drittel davon sollte problematisch sein, knapp 30 waren nur gekommen. Die zeigten sich dann wohl aufgrund des 4:0 Pokalsieges ihrer Mannschaft über Victoria Templin von ihrer gnädigen Seite.

10-15 Templiner Fans versuchten nach dem Spiel, die Babelsberger mit kessen Sprüchen zu provozieren, in der Hoffnung, dass diese losschlagen würden. Da stand aber die Polizei davor und beruhigte die Szenerie. Ein insgesamt friedlicher Nachmittag, wäre da nicht der 40-Jährige gewesen, der meinte, mit dem Keltenkreuz T-Shirt vor den Babelsbergern auf und ab zu marschieren. Da es an diesem Tag warm war, wurde der Mann gebeten, sein § 86a T-Shirt sofort rauszurücken, was er auch tat.

Ein Bekannter aus der rechten Szene sei der Mann nicht. Er habe auch gar nicht gewusst, was es mit dem Keltenkreuz auf sich hat, berichteten ein Augenzeuge. "Der Mann ist polizeilich in Hinblick auf politisch motivierte Kriminalität noch nicht in Erscheinung getreten", teilte auch Sandra Urland von der Pressestelle der Polizei des Schutzbereiches Uckermark mit.

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Karatemeister schrieb am 22.09.2011
Müßte dann nicht auch der Celtic Font (Systemsteuerung, Schriftarten) verboten werden? Zu Befehl! Ich werde ihn sofort löschen!

amak schrieb am 16.09.2011
Da das Keltenkreuz wie im Artikel o.a. NICHT!! isoliert dargestellt wurde.
Aufschrift Odin + Keltenkreuz, siehe Artikel oben,
stellt das T-Shirt keine Straftat dar.
Damit war der Einzug Rechtswidrig.
Weiterhin ist eine Diskriminierung durch den Polizeibeamten und dieser Seite zu beobachten, die Germanengläubige mit Rechtsradikalen in einen Topf werfen.
Oder aber zumindest magere Rechtskenntnisse des Vollzugsbeamten, welcher damit dringend eine Nachschulung besuchen sollte.

Antiantitanti schrieb am 16.09.2011
Liebster Ex-Oberreichstreckerführer, ich könnte Dich schon wieder küssen (hat ja schon der olle Tucholski gesagt: "küsst die Faschisten").
Ich will Dir heute nur beipflichten in deinem Weltnetzsturm, den du durch kluges Nachdenken entfacht hast und was der (die red) nicht begreifen kann. Denn du hast doch wortwörtlich geschrieben: "...dass musste mal in Karlsruhe abgeklopft werden , ob dieses Kreuz überhaupt unter § 86a fällt."
Also: "...das musste..." hast Du geschrieben! Da der (die red) aber von den Feinheiten der toitschen Grammatik keine Ahnung hat, denkt er natürlich, Du wolltest "müsste" schreiben. Weil aber müsste später und musste früher bedeutet, müsste er erkennen, dass du früher meintest - sozusagen schon geschehen. Weil er aber jüdischkommunistischdemokratisch von den herrschenden verseucht worden ist, musste er aber diese BHG-Klamotte ziehen. Eigentlich müsste ihm das auffallen. Ist es aber nicht, darum hat er das so schreiben gemusst. Ach wüsste er, was getan werden gemusst werden soll, dann müsste er Dich viel besser verstehen. Ja Sveni, Wenn denn Du dann mal musst, dann bitte nicht in den Wald, denn die Natur und der Wald liebt Grün und nicht so braun wie du.

na der schrieb am 09.09.2011
dummer artikel.wüsste nicht das nulldrei-fans gewaltbereit sind! wer sowas schreibt hat nicht den hauch einer ahnung!

Sven Barthel schrieb am 08.09.2011
Man was ist denn nun an so einem Keltenkreuz zu beanstanden? Dieses Kreuz ist älter als das von den Christen, ist doch nun lächerlich, dass musste mal in Karlsruhe abgeklopft werden , ob dieses Kreuz überhaupt unter § 86a fällt.
mdG Sveni der Naturbursche,

BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 – Die isolierte Darstellung des so genannten Keltenkreuzes kann als Darstellung des Kennzeichens einer verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) strafrechtlich verfolgt werden (die red).

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