![]() Nachrichten, Berichte, Analysen zum Rechtsextremismus in der Uckermark |
08.09.2011 Fußball unter Polizeischutz in TemplinKeltenkreuz und andere DummheitenTemplin (ipr) Ein 40-jähriger Mann aus der Uckermark wurde am vergangenen Samstag in Templin von Polizisten angehalten, weil er ein T - Shirt mit der Aufschrift "Odin" und einem darunter befindlichen Keltenkreuz trug. Das Hemd wurde sichergestellt und wegen des Keltenkreuzes ein Strafverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eingeleitet. Eigentlich hatten die zahlreich angerückten Polizisten ganz andere Straftaten erwartet. Die Anarcho-Fans des SV Babelsberg 03 gelten bei der Polizei zum Teil als gewaltbereit und sollen mehr von der dritten Halbzeit als vom eigentlichen Spiel ihrer Mannschaft halten. 120 Fans waren erwartet worden. Ein Drittel davon sollte problematisch sein, knapp 30 waren nur gekommen. Die zeigten sich dann wohl aufgrund des 4:0 Pokalsieges ihrer Mannschaft über Victoria Templin von ihrer gnädigen Seite. 10-15 Templiner Fans versuchten nach dem Spiel, die Babelsberger mit kessen Sprüchen zu provozieren, in der Hoffnung, dass diese losschlagen würden. Da stand aber die Polizei davor und beruhigte die Szenerie. Ein insgesamt friedlicher Nachmittag, wäre da nicht der 40-Jährige gewesen, der meinte, mit dem Keltenkreuz T-Shirt vor den Babelsbergern auf und ab zu marschieren. Da es an diesem Tag warm war, wurde der Mann gebeten, sein § 86a T-Shirt sofort rauszurücken, was er auch tat. Ein Bekannter aus der rechten Szene sei der Mann nicht. Er habe auch gar nicht gewusst, was es mit dem Keltenkreuz auf sich hat, berichteten ein Augenzeuge. "Der Mann ist polizeilich in Hinblick auf politisch motivierte Kriminalität noch nicht in Erscheinung getreten", teilte auch Sandra Urland von der Pressestelle der Polizei des Schutzbereiches Uckermark mit. ______________________________________ Karatemeister schrieb am 22.09.2011 amak schrieb am 16.09.2011 Antiantitanti schrieb am 16.09.2011 na der schrieb am 09.09.2011 Sven Barthel schrieb am 08.09.2011 BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 – Die isolierte Darstellung des so genannten Keltenkreuzes kann als Darstellung des Kennzeichens einer verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) strafrechtlich verfolgt werden (die red). ______________________________________ Ihre Meinung |