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news >> 2013 >> 130308_01

08.03.2013

Geschehnisse bei "Führer-Geburtstagsfeier" vor Gericht

Kammerspiele

Schwedt (ipr) In der vergangenen Woche musste sich der Ortsbereichsvorsitzende der NPD-Schwedt wegen "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" vor dem Amtsgericht in der Oderstadt verantworten. Das Verfahren wurde vorläufig gegen Zahlung eines Geldbetrags von 1500 € eingestellt.

Am 20.April 2012 waren Polizeibeamte in einer Schwedter Kleingartensparte auf mehrere Personen aufmerksam geworden, die sich dort zu einer Grillparty versammelt hatten. Den Beamten war nicht entgangen, dass sich unter den "Gartenfreunden" einschlägig bekannte Nazis befanden. "Den Geist der Veranstaltung verströmte dann auch die abgespielte Musik", hieß es im Polizeibericht, "deren Inhalt teilweise strafrechtlich als volksverhetzend einzustufen ist." Lieder des Nazi-Barden und zweimaligen NPD-Präsidentschaftskandidaten Frank Rennicke sollen zu hören gewesen sein. Dazu soll die rechte Truppe "Hoch soll er Leben! Hoch soll er leben!" gegrölt haben. Die Party war durch die Polizeibeamten aufgelöst worden.

Nachdem es zu handgreiflichen Protesten gekommen war, an denen Andreas K. beteiligt gewesen sein soll, hatten die Polizisten neun Personen in Gewahrsam genommen. Es waren Strafanzeigen wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung gefertigt worden.

Übrig geblieben war von den Anzeigen nicht viel. Die Staatsanwaltschaft hatte bis auf die Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte alle weiteren Verfahren diese Abends eingestellt.

Gegenrede war nicht beim Prozess. Das Verfahren war trotz des Rahmens bei der Staatsanwaltschaft nicht als politisches geführt worden und so aus dem Blickfeld geraten. Verteidigt wurde Andreas K. vom NPD-Anwalt Wolfram Nahrath. Er soll einen guten Job gemacht haben. Zur Klärung der Geschehnisse hätten weitere Polizisten zu einem weiteren Prozesstag geladen werden müssen. Am Ende des Verhandlungstages einigten sich Verteidigung, Richterin und Staatsanwalt auf die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Strafprozessordnung.

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